Skip to main content

All locations

Please select your country & language

China | 中国
Germany | Deutschland

Your country is not in the list?

Go to our international website:

Mersen EP International website
Contact us

AGB

 

Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern

I.    Besondere Regelungen und Hinweise zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Elektrohandwerkern 

1.)    Die Preisangabe in der Preisliste und auf der Rechnung versteht sich per Stück, zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2.)    Gewichte, Maße, technische Daten und Abbildungen sind sorgfältig erstellt (Irrtum vorbehalten), aber für die Lieferung nicht verbindlich, da unsere Artikel in konstruktiver, gestalterischer und technischer Hinsicht fortlaufend Änderungen erfahren, die dem technischen Fortschritt dienen.

3.)    Bitte geben Sie bei Ihren Bestellungen unsere Teilenummer an. Sie erleichtern uns damit die Auftragsabwicklung 
und vermeiden Irrtümer.

4.)    Bei Bestellungen unter einem Warennettowert von € 100,00 wird ein Zuschlag in Höhe von € 25,00 verrechnet.

5.)    Bitte wenden Sie sich bei Transportschäden direkt bei Empfang der Ware an den verantwortlichen Spediteur.

6.) Warenrücksendungen

Die Bearbeitung einer Rücksendung nimmt erheblich mehr Zeit und Kosten in Anspruch als ein normaler Bestellvorgang.    Aus diesem Grunde bitten wir Sie, folgende Punkte zu beachten:

Waren-Rücksendungen (Retouren oder Reklamationen) werden nur mit unserem vorherigen Einverständnis unter Vorbehalt angenommen. Bitte kontaktieren Sie uns; Sie erhalten dann einen Retouren-Beleg (RMA).

Jeder Rücksendung ist der von uns zu erstellende Retouren-Beleg beizufügen. Rücklieferungen ohne unseren Retouren-Beleg müssen wir unfrei an den Absender zurücksenden. Bitte teilen Sie uns auch den Grund der Retournierung (z. B. Falschbestellung) und Artikelinformationen (Artikelnummer, Artikelbezeichnung, Menge) mit, damit die Vorgänge bei uns zugeordnet und zügig bearbeitet werden können. Bei Rücksendung an unser Vertriebsbüro in Eggolsheim wird generell die Annahme verweigert.

a) Retouren

Retouren mit einem Warenwert unter € 75,00, die nicht durch einen von uns verursachten Qualitätsmangel oder eine Falschlieferung entstanden sind, können wir nicht annehmen. Wir nehmen nur Produkte in verkaufsfähigem Zustand und in Originalverpackung (vollständige Verpackungseinheiten) zurück, die nicht älter als 1 Jahr sind. .Auslaufartikel und nicht verkaufsfähige Artikel (z.B. zerstörte, beschriftete oder überklebte Originalverpackung) werden nicht gutgeschrieben. Für Rücksendungen, die wir akzeptieren, müssen wir eine Bearbeitungsgebühr von 30% des Netto-Warenwertes erheben.

b) Reklamationen

Reklamationen sind nur innerhalb der Gewährleistungsfrist (12 Monate) möglich (siehe auch § 8 der nachfolgenden  Lieferung-und
Zahlungsbedingungen). Gutschrift oder Umtausch erfolgt nur nach technischer Prüfung und Feststellung eines Produktmangels.

7.)    Vereinfachte Abwicklung von Gewährleistungsfällen

    Wir, die Firma MERSEN GmbH, bieten dem Elektrohandwerker eine vereinfachte Abwicklung von Gewährleistungsfällen wie folgt an:

    •    Für Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Produkte gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab nachgewiesener Montage beim Endkunden, mindestens jedoch von drei Jahren ab Herstellungsdatum.

    •    Bei Reklamation mangelhafter Produkte innerhalb der genannten Fristen verzichtet der Hersteller auf einen Nachweis, dass der Fehler bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. 

    •    Der Hersteller verzichtet auf den Nachweis, dass der Endkunde ein privater Verbraucher ist.

    •    Bei Reklamation mangelhafter Produkte liefert der Hersteller über den Großhandel innerhalb kürzester Zeit im Austausch kostenlos Ersatz.

    •    Im Gegenzug dazu verzichtet der Elektrohandwerker auf die Erstattung aller weiteren Kosten des Austauschs oder der 
Reparatur von mangelhaften Produkten, sondern hat diese selber zu tragen.

Mit dieser vereinfachten Abwicklung wird die bisher geübte Praxis im Wesentlichen fortgesetzt, ein auftretender Produktmangel schnell, kostengünstig und unbürokratisch beseitigt und damit den Interessen von Herstellern, Großhändlern, Elektrohandwerkern und Endkunden entsprochen. Die Vorgehensweise nach diesem vereinfachten Verfahren ist freiwillig, d. h. der Elektrohandwerker kann nach wie vor auch die vom Gesetz vorgesehene, jedoch kompliziertere Gewährleistungsabwicklung beanspruchen, wenn die vereinfachte Abwicklung für ihn zu unangemessenen Nachteilen führen würde.

iso_9001

   Zertifiziert nach den Anforderungen des Internationalen Normensystems für Qualitätssicherungssysteme DIN EN ISO 9001:2015

ce

Alle unsere von der Niederspannungsrichtlinie betroffenen Produkte erfüllen die Anforderungen der CE-Kennzeichnung.

II.    Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1    Allgemeines

1.    Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller im Zusammenhang  mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.

2.    An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag  dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers, diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

3.    An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht  zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller  darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.

4.    Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

5.    Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen Lieferbedingungen umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

§ 2    Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

1.)    Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden  gesetzlichen Umsatzsteuer. Bestellungen mit Warennettowert unter € 100,00 bedingen einen Mindermengenzuschlag von € 25,00. 

2.)    Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto ohne jeden Abzug zu erfolgen. Reklamationen, Mängelrügen oder behauptete Unvollständigkeit der Lieferung entbinden den Besteller nur im Rahmen der in § 8.Ziff. 4) getroffenen Regelung von der Pflicht zur Einhaltung der vereinbarten Zahlungsfrist. 

3.)    Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der angegebenen Frist, so gerät der Besteller, ohne dass es einer Mahnung bedarf, in Verzug. Ab Verzugseintritt sind die Forderungen des Lieferers mit dem gesetzlichen Zinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Lieferer vorbehalten.

4.)    Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Lieferer berechtigt, weitere Lieferungen an den Besteller von Vorauszahlungen abhängig zu machen und etwaige Forderungen aus sonstigen Leistungen sofort fällig zu stellen. Ferner hat sich der Besteller auf Verlangen des Lieferers jeder Verfügung, z. B. Veräußerung, Verbindung, Verarbeitung, Vermischung usw. über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu enthalten und hat diese auf Verlangen des Lieferers unverzüglich herauszugeben. Die Rücknahme bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag. Die in diesem Absatz genannten Rechtsfolgen kann der Besteller durch Sicherheitsleistung des gefährdeten Zahlungsanspruchs des Lieferers abwenden.

5.)   Leistet der Besteller trotz Aufforderung keine Zahlungen bzw. Vorauszahlungen, so ist der Lieferer berechtigt, ihm eingeräumte Sicherheiten zu ver¬werten, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

6.)  Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

§ 3    Eigentumsvorbehalt

1.)    Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm 
gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu. .

2.)   Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

3.)   Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. 

4.)    a) Dem Besteller  ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware. 

b) Lieferer und Besteller  sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen dem Lieferer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware. 

c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.

d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es     weiterer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.

5.)     Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorleigen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines  Insolvenzverfahrens oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

6.) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

7.)  Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller  ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt. 

§ 4    Fristen für Lieferungen; Verzug

1.)    Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller  zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen  und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller  voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2.)    Ist die Nichteinhaltung der Fristen  zurückzuführen auf

a)    Höhere Gewalt z.B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung),
b)    Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
c)    Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, oder
d)    nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Lieferers,

verlängern sich die Fristen angemessen.

3.)  Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.

4.)  Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Leistung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung  des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller  im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

5.)  Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

6.) Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der   Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

§ 5 Gefahrenübergang

1.)    Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

a)    Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers  wird die Lieferung vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert,

b)    Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb.

2)    Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenen Gründen verzögert wird oder aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller  über.

§ 6 Aufstellung und Montage

    Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

1)    Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
 
a)    Alle Erd-, Bau und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;

b)    die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;

c)    Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;

d)    Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessenen Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;

e)    Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

2)    Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3)    Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege  und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 

4)    Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretene Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.

5)    Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

6)    Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.  

§ 7 Entgegennahme

 Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

§ 8 Sachmängel

 Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

1.)    Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.

2.)    Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in zwölf Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht:
-    soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 (Bauwerke und Sachen für  Bauwerke) und 634 a Abs.1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt,
-    bei Vorsatz,
-    bei arglistigen Verschweigens des Mangels sowie
-    bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.

Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445 a (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

3.)    Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen

4.)    Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind.  Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

5.)    Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

6.)    Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß § 9 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7.)    Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8.) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung  des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht einem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445 a BGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

9.) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 445 a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

10.) Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem  Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem § 8 geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen

§ 9 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

1.)    Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts ohne Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in § 9 bestimmten Frist wie folgt:

a)    Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b)    Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach § 12.

c)    Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers  bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung keine Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2.)    Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er eine Schutzrechtsverletzung  zu vertreten hat.

3.)    Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4.)    Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die Nr. 1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des § 8 Nr. 4, 5, 8 und 9 entsprechend.

5.)    Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des § 8 entsprechend.

6.)    Weitergehende oder andere als in diesem § 9 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

§ 10 Erfüllungsvorbehalt 

1.)    Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

2.)    Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.

§ 11 Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

1.)    Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 

2.)    Sofern Ereignisse im Sinne von § 4 Nr. 2a) bis c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. 

§ 12 Sonstige Schadensersatzansprüche

1.)    Soweit nicht anderweitig in diesen Lieferbedingungen geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

2.)    Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:

a)    nach dem Produkthaftungsgesetz,

b)    bei Vorsatz,

c)    bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,

d)    bei Arglist,

e)    bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,

f)    wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder

g)    wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung  wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt. 

3.)    Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht

1.)    Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller  Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

2.)    Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

§ 14 Verbindlichkeit des Vertrages 

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.    

MERSEN Deutschland Eggolsheim GmbH · Stand 12/2019
Druckfehler vorbehalten. Technische und designbedingte Änderungen sowie Irrtum vorbehalten.